
Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Rechtssprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte vereinfacht. Doch blieben Fragen bei grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsätzen.
Ein Arbeitnehmer kann künftig maximal eine, im Einzelfall auch keine, regelmäßige Arbeitsstätte haben. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit imme wieder andere Arbeitsstätten aufsucht. Dies ist die neue Linie, an der sich der Bundesfinanzhof bei der Anrechnung von Werbungs- und Reisekosten künftig orientiert (Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen).
In drei Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 58/09, VI R 36/10, VI R 55/10) zur regelmäßigen Arbeitsstätte definierte der BFH diese als den Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung erbringt.
Aufgrund der neuen Rechtsprechung erwarten viele Arbeitgeber eine erhebliche Vereinfachung in der lohnsteuerlichen Praxis, kommentieren jetzt die Experten von KPMG in ihrem aktuellen IES-Newsletter. Im Falle grenzüberschreitender Mitarbeitereinsätze sollte die Anwendbarkeit der neuen BFH-Rechtsprechung jedoch genau geprüft werden, warnt KPMG. Dies gilt insbesondere, wenn ausländische Mitarbeiter in Deutschland tätig werden.
Wird beispielsweise ein Mitarbeiter im Rahmen eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses mit dem Heimatarbeitgeber befristet nach Deutschland entsandt, so ist diese Tätigkeitsstätte in Deutschland laut BFH-Urteil grundsätzlich nicht als weitere regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Der Arbeitgeber kann daher die anfallenden Reisekosten steuerfrei erstatten.
Ist das ausländische Beschäftigungsverhältnis inaktiv (ruhend) und erhält der Mitarbeiter für die Dauer der Entsendung einen befristeten Arbeitsvertrag in Deutschland, liegt der Fall anders, warnt KPMG. Dann dürfte die Tätigkeitsstätte in Deutschland auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sein (siehe auch die Neuerungen bei der Besteuerung von Dienstwagen).
Mehrkosten können daher nur dann steuerfrei erstattet werden, wenn die Voraussetzungen der doppelten Haushaltführung vorliegen. Dazu muss jedoch der Familienwohnsitz im Ausland beibehalten werden. Außerdem muss sich auch während der Entsendung der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Heimatland befinden.

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