
Die Steuern für Abfindungen werden auch dann nach der Fünftelregelung bestimmt, wenn bereits ein geringer Betrag vorab ausbezahlt wurde. Der BFH stellt klar, die Prüfung der Außerordentlichkeit durchzuführen ist.
Kleinere Vorauszahlungen verhindern keine ermäßigte
Besteuerung von Abfindungen, wenn diese dann fast auf einen Schlag
ausbezahlt wird. Der Bundesfinanzhof machte dies in einem aktuellen Fall noch
einmal deutlich: Abfindungen fallen als außerordentliche Einnahmen
steuerlich unter die ermäßigte Fünftelregelung – auch wenn ein Teil davon vorab
als Zusatzleistung fließt. (Lesen Sie auch: Das Problem mit Gutscheinen und Tankkarten)
Dieser Teil muss in jedem Fall klein sein. Eine allgemeingültige Größe könne jedoch juristisch nicht festgelegt werden. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil mit Aktenzeichen IX R 20/10 klar.
Im konkreten Streitfall hatte ein Arbeitnehmer im Jahr 2006 eine Abfindung über etwa 70.000 Euro erhalten, im Vorjahr waren bereits einkommenssteuerlich relevante 2800 Euro als Vorabzahlung geflossen. Der Anspruch auf die Anwendung der Fünftelregelung für 2006 sei verwirkt, so das Finanzamt, weil eine Abfindung dafür „zusammengeballt“ gezahlt werden müsse.
Das Finanzgericht widersprach dieser Entscheidung, weil hier die Ausnahmeregelung für Zahlungen unter der Bagatellgrenze gelte. Diese betrage praktisch fünf Prozent des Gesamtabfindungsbetrags, so das Finanzgericht.
Der BFH bestätigte diese Sichtweise jetzt im Kern. „Dem entsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt“, heißt es im Urteil.
„Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen.“
Allerdings erklärte die höchste Instanz, dass es keine allgemeingültige Bagatellgrenze gebe: „Wann von einer solchen unschädlichen geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen“, so die Richter.
„Eine starre Prozentgrenze sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.“ In der Praxis dürfte die Fünf-Prozent-Grenze zwar in der Regel weiter gelten; sich darauf zu verlassen, bleibt indes ohne Gewähr.
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