
Bislang ließen sich bei der Übernahme sanierungsbedürftiger Unternehmen deren Verluste abschreiben. Doch die entsprechende Sanierungsklausel wurde gekippt, und die aktuelle Rechtssprechung sorgt laut IDW nicht für Klarheit.
Seit 2009 regelt die so genannte "Sanierungsklausel", wie sanierungsbedürftige Unternehmen neue Gesellschafter aufnehmen können, ohne dadurch körperschaft- und gewerbesteuerliche Verlustvorträge zu vernichten. Nun jedoch droht das Aus, da sie nach der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 gegen das EU-Beihilferecht verstößt.
Mittlerweile hat die Bundesrepublik Deutschland dagegen Klage eingereicht. Während die EU-Kommission von einer Benachteiligung von gesunden, Verluste verzeichnenden Körperschaften gegenüber (möglicherweise) zahlungsunfähigen oder überschuldeten Körperschaften ausgeht, stützt sich die deutsche Nichtigkeitsklage darauf, dass die Sanierungsklausel nicht selektiv sei, fasst jetzt der IDW die Standpunkte zusammen.
Die EU-Kommission ziehe laut Manfred Hamannt, Mitglied des geschäftsführenden IDW Vorstands, bei ihrer Beurteilung das falsche Referenzsystem heran und verkenne den inneren Aufbau des deutschen Steuersystems. "Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass es sich bei der entsprechenden Regelung des § 8c Abs. 1 KStG um eine Ausnahme vom Grundsatz der periodenübergreifenden Verlustverrechnung handelt, wozu die Sanierungsklausel lediglich eine Rückausnahme darstellt", erläutert Hamannt.
Angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer sollte laut IDW der Gesetzgeber vor einer Abschaffung zunächst einmal prüfen, ob sich die Sanierungsklausel anpassen lässt. Hinzu komme, dass es bislang aus Sicht des IDW keine klaren gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen gebe.
Die bisherigen Urteile der Finanzgerichte München und Köln sowie die Anschlussentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2010 zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen seien widersprüchlich und böten der von der Finanzverwaltung im Billigkeitsweg angewendete Sanierungserlass keine sichere Grundlage für die Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen.
Doch Rechtssicherheit ist für die Umsetzung von Sanierungskonzepten ein Schlüsselkriterium", betont Hamannt. "Der Gesetzgeber sollte die Gelegenheit nutzen, um das Ertragsteuerrecht sanierungsfreundlich zu gestalten. Sowohl eine modifizierte Sanierungsklausel als auch die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen könnten im anstehenden Gesetzgebungsverfahren den praktischen Bedürfnissen entsprechend und rechtssicher gestaltet werden". Der IDF hat nun seine Position in einem eigenen "Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6 n.F.)" veröffentlicht.
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